AG München v. 17.10.2023, 223 C 12146/23

Kein Recht auf Stornierung bei Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht. In Anbetracht dessen, dass der Flug bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17.11.2022 bis zum 1.12.2022 zu einem Gesamtreisepreis i.H.v. 4.322 € gebucht. Die Klägerin leistete bei Buchung eine Anzahlung 864,40 €. Bestandteil der Reise war u.a. der Hin- und Rückflug von Frankfurt a.M. nach Havanna in der Premium Economy Class.

Am 16.6.2022 teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havana keine Premium Economy mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 € pro Person an. Dies lehnte die Klägerin ab. Stattdessen bat sie den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung. Sie verwies darauf, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 € für 2 Personen bezahlt zu haben. Weiter sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, die aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege.

Nachdem die Beklagte die Stornierung ablehnt hatte, machte die Klägerin gerichtlich die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine Kündigung der Reise wat im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Reise nicht durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt war.

Zwar bietet die Premium Economy Class einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere ein größerer Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von 11 Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar.

Außerdem war seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden, dass sie allein für die Flüge in der [Premium] Economy Class einen Aufpreis von 1.148 € für zwei Personen bezahlt hatte. Dies galt auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Thromboserisikos: Diese gesundheitliche Einschränkung war der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. Letztlich hätte die Klägerin auch durch Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL- Sitzes eine größere Beinfreiheit erlangen können.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1023

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.07.2024 14:16
Quelle: AG München – Pressemitteilung v. 15.7.2024

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