AG München v. 22.11.2023, 242 C 13523/23

Was bedeutet „wenige Gehminuten zum Strand?"

Ein Hotel mit einem Fußweg von ca. 1,3 Kilometern befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt. Ein Reiseveranstalter, der selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, muss sich an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 2022 für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine 12-tägige Rundreise durch Costa Rica gebucht. Darin enthalten war ein Aufenthalt von vier Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste. Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden [..] entfernt“ beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.

Die Klägerin hatte sich an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin gewandt und in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel gebucht. Später machte sie den Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels i.H.v. 733 € sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels i.H.v. 1.062 € geltend. Die Beklagte behauptete, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in ca. 15 Minuten zu erreichen.

Das AG gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Erstattung der Kosten des Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit i.H.v. insgesamt 1.795 € verpflichtet.

Das ursprünglich vorgesehene Hotel war aufgrund seiner Entfernung zum Strand als mangelhaft anzusehen. Zwischen den Parteien war zwar streitig, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es war allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand vom Hotel aus einen Fußweg von 1.3 km entfernt war.

Nach Überzeugung des Gerichts musste im Rahmen der Auslegung des vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten" berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelte. Denn für 12 Tage wurden knapp 9.000 € - exklusive Flügen- veranlagt. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, musste sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.

Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km konnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten worden wäre, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellte. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste - passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an - konnte das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1023

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.06.2024 10:07
Quelle: AG München – Pressemitteilung v. 24.6.2024

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