LG Lübeck v. 27.2.2024 - 15 O 149/22

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt: Kein Schadensersatz nach Sturz auf Strandpromenade

Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs ist, muss auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen. Das LG Lübeck hat einen Schadensersatz nach einem Sturz abgelehnt.

Der Sachverhalt:
Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem LG verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt.

Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.

Eine Ersatzpflicht besteht im vorliegenden Fall nicht. Es sind keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich ist gut sichtbar gewesen. Die Frau hat nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig sind die Unebenheiten nicht gewesen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.06.2024 16:25
Quelle: LG Lübeck PM vom 12.6.2024

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